98 4. Leistungen für pflegende Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen Soziale Absicherung Für Pflegepersonen, die Pflegebedürftige ab dem Pflegegrad 2 wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig zwei Tage zu Hause pflegen, zahlt die Pflegekasse die Beiträge zur Rentenversicherung. Gestaffelt nach Pflegebedürftigkeit steigen die Rentenbeiträge. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson nicht mehr als 30 Wochenstunden anderweitig berufstätig ist. Darüber hinaus genießen Pflegepersonen den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung für alle Bereiche, die für die Feststellung für Pflegebedürftigkeit berücksichtigt werden. Zudem sind die Hilfen bei der Haushaltsführung in den Unfallversicherungsschutz mit einbezogen. Hat die Pflegeperson für die Pflegetätigkeit ihre berufliche Beschäftigung unterbrochen oder ganz aufgegeben, zahlt die Pflegekasse für die Dauer der Pflege auch die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. Pflegekurse Um eine bedarfsgerechte Pflege zu ermöglichen, übernimmt die Pflegekasse Kosten von anerkannten Pflegekursen für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen. Die Kurse werden von den Pflegekassen selbst oder von anderen geeigneten Einrichtungen, wie z.B. den Wohlfahrtsverbänden oder den Volkshochschulen durchgeführt.
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