5. Finanzielle Hilfen 97 2. Leistungen bei teil- und vollstationärer Pflege Tages- und Nachtpflege Zur Tages- oder Nachtpflege ist die pflegebedürftige Person einmal oder mehrmals pro Woche in einer Pflegeeinrichtung, entweder tagsüber oder nachts. Die Pflege wird durch professionelles Personal sichergestellt. Je nach Pflegegrad (PG 2 bis 5) werden Kosten der pflegerischen Versorgung bis zu einer bestimmten Höhe von der Pflegekasse übernommen. Die monatlichen Höchstbeträge können Sie der Tabelle auf Seite 93 entnehmen. Pflegebedürftige in Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag für die Tages- und/oder Nachtpflege einsetzen. Kosten für Verpflegung und Fahrtkosten müssen privat getragen werden. Kurzzeitpflege Viele Pflegebedürftige sind nur für einen begrenzten Zeitraum auf vollstationäre Hilfe angewiesen, insbesondere zur Bewältigung von Krisensituationen, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt. Die Pflegeversicherung übernimmt pflegebedingte Kosten der Kurzzeitpflege für längstens acht Wochen im Kalenderjahr in Höhe von maximal 1.774 Euro. Dies gilt ab Pflegegrad 2. Pflegebedürftige in Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag nutzen. Nicht verbrauchte Leistungen der Verhinderungspflege (siehe Seite 96) können vollständig für die Kurzzeitpflege verwendet werden. Damit kann der Betrag für Kurzzeitpflege auf bis zu 3.386 Euro erhöht werden. Vollstationäre Pflege Die Pflegeversicherung übernimmt die Kosten für pflegebedingte Aufwendungen, Leistungen der medizinischen Behandlungspflege, der Betreuung und der Ausbildungsumlage in pauschalierter Form. Die monatlichen Höchstbeträge können Sie der Tabelle auf Seite 93 entnehmen. Diese Pauschalen rechnet die Pflegeeinrichtung direkt mit der Pflegekasse ab. Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie eventuell anfallende Investitionskosten der Einrichtung müssen selbst getragen werden. Außerdem fällt ein sogenannter einrichtungseinheitlicher Eigenanteil (EEE) an. Dies ist der Anteil der pflegebedingten Kosten, der über die Leistungsbeträge der Pflegekasse hinausgeht. Der einrichtungseinheitliche Eigenanteil gilt pauschal und ist für alle Pflegebedürftige ab dem Pflegegrad 2 innerhalb einer Einrichtung gleich hoch. Gestaffelt nach der Dauer des Aufenthalts erhalten Pflegebedürftige ab PG 2 einen Leistungszuschlag auf den zu zahlenden Pflegekosten-Eigenanteil: Dieser beträgt 15 % im ersten Jahr, 30 % ab dem zweiten Jahr, 50 % ab dem dritten Jahr und danach 75 %. Die Entlastung betrifft nur die reinen Pflegekosten, nicht aber sonstige Bestandteile des Eigenanteils wie Unterkunft und Verpflegung.
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