96 Verhinderungspflege Fällt die private Pflegeperson vorübergehend aus, z.B. weil sie verreist oder krank ist, können Leistungen der Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden. Voraussetzung ist, dass die pflegebedürftige Person zuvor mindestens sechs Monate in der häuslichen Umgebung gepflegt wurde und mindestens dem PG 2 zugeordnet ist. Für maximal sechs Wochen im Kalenderjahr erstattet die Pflegekasse nachgewiesene Kosten bis zur Höhe von 1.612 Euro (PG 2 bis 5). Dieser Betrag kann bis zur Höhe von 806 Euro des noch nicht verbrauchten Kurzzeitpflegeanspruchs auf bis zu 2.418 Euro erhöht werden. Die Verhinderungspflege kann zu Hause durch private Pflegepersonen oder zugelassene ambulante Pflegedienste erbracht werden. Auch der vorübergehende Aufenthalt in einer stationären Einrichtung kann aus diesen Mitteln finanziert werden. Zusätzlich wird die Hälfte des zuletzt bezogenen Pflegegeldes für die Dauer von bis zu sechs Wochen weitergezahlt. Wird die Verhinderungspflege von einem nahen Verwandten (verwandt oder verschwägert bis zum 2. Grad) übernommen, ist der Leistungsbetrag auf das 1,5-fache des Pflegegeldes in dem jeweiligen Pflegegrad beschränkt. Verhinderungspflege ist auch stundenweise möglich, wenn die pflegende Person z.B. durch einen Arzttermin oder anderweitig verhindert ist. Beträgt Übergangspflege im Krankenhaus Ist nach einem Krankenhausaufenthalt keine Versorgung durch häusliche Krankenpflege, Pflegeleistungen nach dem SGB XI, Kurzzeitpflege oder einer Reha sichergestellt, besteht laut § 39e SGB V ein Anspruch auf eine zehntägige Übergangspflege im Krankenhaus. Das bedeutet, dass das behandelnde Krankenhaus nicht nach Hause oder in eine andere Einrichtung entlässt, sondern für max. 10 Tage je Krankenhausaufenthalt den Patienten weiter behandelt. Das Krankenhaus versorgt den Patienten mit allen nötigen Arznei-, Heil und Hilfsmitteln, aktiviert ihn und übernimmt die Grund- und Behandlungspflege. Die Kosten für die Übergangspflege, incl. Unterkunft, Verpflegung und ärztliche Behandlung übernimmt die Krankenkasse (nicht die Pflegekasse). Information i die Abwesenheit weniger als acht Stunden, wird die Zeit nicht von der Höchstanspruchsdauer abgezogen und auch die Kürzung des Pflegegeldes entfällt.
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